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Fahreignungsseminare bestehen
aus einer verkehrspädagogischen und aus einer
verkehrs-psychologischen Teilmaßnahme. Die Teilnahme an einem FES
ist freiwillig. Es gibt keine
behördlichen Aufforderungen bzw.
Anordnungen zu einem FES.
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Die
verkehrspädagogische Teilmaßnahme muss in einer Fahrschule
durchgeführt werden.
Die
Fahrschule sowie Fahrlehrerin oder Fahrlehrer müssen im Besitz
einer Seminar-
erlaubnis Verkehrspädagogik sein oder eine dreitägige
Fortbildung über die Inhalte eines
Fahreignungsseminars durchlaufen haben.
Die
verkehrspsychologische Teilmaßnahme kann mit Einwilligung des
Seminarleiters für
Verkehrspsychologie ebenfalls in der Fahrschule durchgeführt
werden, ansonsten in der
Praxis des Psychologen.
Das
Seminar kann mit Modul 1 oder Sitzung 1 begonnen werden. Es ist
nicht erforderlich,
dass erst eine Teilmaßnahme abgeschlossen werden muss, bevor mit
der anderen
begonnen wird.
Aufgrund der vorgeschriebenen Pausen zwischen Modul 1 und 2 bzw.
Sitzung 1 und 2
ergibt sich eine Mindestdauer des gesamten FES von ca. drei bis
vier Wochen.
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Die
Teilnahmebescheinigung
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Nach
Abschluss des Fahreignungsseminars ist vom Seminarleiter der
abschließenden
Teilmaßnahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach
Landesrecht zuständigen
Behörde auszustellen (in Berlin bei der Fahrerlaubnisbehörde).
Die
Teilnahmebescheinigung muss den Namen und Familiennamen, den
Tag der
Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers, die Bezeichnung
der absolvierten
Bausteine und die Daten der durchgeführten Module und Sitzungen
beinhalten.
Die
Bescheinigung muss von den Seminarleitern beider Teilmaßnahmen
und vom Seminar-
teilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums unterschrieben sein.
Die
Ausstellung einer Teilnahmebescheinigung ist vom Seminarleiter zu
verweigern, wenn
der
Seminarteilnehmer
1. nicht an
allen Sitzungen teilgenommen hat
2. eine
offene Ablehnung gegenüber den Zielen der Maßnahme zeigt oder
3. den
Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv
mitgestaltet.
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Informationen
zum Fahreignungs-Bewertungssystem |
Am
1. Mai 2014 treten die Bestimmungen des neuen
Fahreignungsregister in Kraft
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Das
beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführte
Verkehrszentralregister (VZR) wird
Fahreignungsregister (FAER).
Das
Mehrfachtäter-Punktsystem wird zum
Fahreignungs-Bewertungssystem.
Die
Verwarnungsgeldobergrenze wird von bisher 35,00 EUR auf 55,00 EUR,
die Eintra-
gungsgrenze bei Ordnungswidrigkeiten von 40,00 EUR auf 60,00 EUR
angehoben.
Für
das Fahreignungs-Bewertungssystem werden nur noch
verkehrssicherheitsrelevante
Verkehrszuwiderhandlungen berücksichtigt.
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Neue
Punkteregelung
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Anzahl Punkte
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Verkehrszuwiderhandlungen |
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3 Punkte |
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für Straftaten, sofern sie mit einer
Entziehung der Fahrerlaubnis
oder
der Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht
verbunden
sind |
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2 Punkte |
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für Straftaten, sofern sie mit keiner
Entziehung der Fahrerlaubnis
oder der
Anordnung einer Sperre durch das Strafgericht verbunden
sind
sowie für
besonders schwere Ordnungswidrigkeiten |
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1 Punkt
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für schwerwiegende Ordnungswidrigkeiten |
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Maßnahmen
durch die Fahrerlaubnisbehörde
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Anzahl Punkte
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Folgen und Maßnahmen durch die Behörde |
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1—3 Punkte |
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Vormerkung; freiwilliges FES möglich;
1
Punkt Rabatt
(Rabatt nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich) |
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4—5 Punkte |
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Ermahnung; freiwilliges FES möglich;
1
Punkt Rabatt
(Rabatt nur einmal innerhalb von 5 Jahren möglich) |
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6—7 Punkte
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Verwarnung; freiwilliges FES möglich;
(kein Punkterabatt möglich) |
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ab 8 Punkte
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Entzug der Fahrerlaubnis |
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Übergangsbestimmungen
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Bis zum 30. April 2014 können noch ASP-Seminare angeordnet oder
freiwillige begonnen
werden.
Sofern ein
ASP-Seminar vor dem 1. Mai 2014 angeordnet wurde und bis zum 30.
April 2014
nicht beendet wurde, darf an Stelle eines
ASP-Seminars die verkehrspädagogische
Teilmaßnahme eines FES
gewählt werden (sofern der ASP-Seminarleiter eine dreitägige
Fortbildung über die Inhalte eines Fahreignungsseminars
durchlaufen oder bereits eine
Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik erworben hat).
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